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| AGB | |
| KUMA Kupplungen und Maschinenbauerzeugnisse GmbH | |
Die
Lieferungen und sonstigen Leistungen der KUMA GmbH gegenüber Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie gegenüber
öffentlich rechtlichen Sondervermögen erfolgen ausschließlich
zu den nach-stehenden Bedingungen. |
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| I. Vertragsschluss | |
1.
Der Liefervertrag sowie etwaige Änderungen, Neben-abreden und sonstige
Vereinbarungen werden erst mit unserer Bestätigung wirksam. Der Liefervertrag
sowie etwaige Ände-rungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner
Beendigung und sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen
der Textform, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist. |
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2.
Mit dem Empfang unserer Bestätigung und / oder der Ab-nahme der bestellten
Waren oder Leistungen erkennt der Besteller unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen
an. Ab-weichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten
uns nicht. Sie werden weder durch die Annahme der Bestellung noch durch
eine andere konkludente Handlung Ver-tragsinhalt. |
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| II. Preise | |
1.
Es gelten die am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen Preise
zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatz-steuer. |
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| III. Lieferfristen / Verzug / Teillieferungen | |
| 1. Lieferfristen
rechnen ab Auftragsbestätigung. Nur schriftlich von uns bestätigte Lieferfristen sind bindend. |
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2.
Unvorhergesehene, unvermeidbare Ereignisse und sonstige Hindernisse wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Störungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben unserer Vorlieferanten sowie verspätete Lieferungen unserer Vorlieferer berechtigen uns, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Wir werden dem Besteller Beginn und Ende der-artiger Umstände baldmöglichst mitteilen. |
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3.
Soweit wir uns im Verzug befinden und dem Besteller hieraus ein Schaden
entsteht, kann der Besteller eine Verzugs-entschädigung fordern.
Diese beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5
%, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung,
der infolge der Verzöge-rung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß
benutzt werden kann. Weitere Ansprüche wegen Verzugs richten sich
aus-schließlich nach VII Ziffer 2 und 3. Der Besteller kann im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, soweit
die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. |
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4.
Soweit mit dem Besteller vereinbart ist, dass innerhalb eines festgelegten
Zeitraums („Abschlusszeitraum“) eine fest vereinbarte Liefermenge
zu liefern ist und dem Besteller das Recht zusteht, jeweils das Lieferdatum
zu bestimmen, sind die Lieferungen spätestens zwölf Wochen vor
dem gewünschten Lieferdatum bei uns abzurufen. Nach Ablauf des Abschluß-zeitraumes
können wir dem Besteller die noch nicht abgerufene Menge Liefern
und berechnen. |
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| 5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Besteller nicht unzumutbar ist. | |
| IV. Verpackung / Versand / Gefahrübergang | |
1.
Der Versand erfolgt EXW (Incoterms in ihrer jeweils aktu-ellen Fassung)
von einem von uns benannten Ort, die Auswahl des Verpackungsmaterials
sowie der Verpackungsart bleibt uns überlassen. |
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2.
Paletten, Behälter und andere Mehrwegverpackungen bleiben unser Eigentum
und sind vom Besteller unverzüglich spesenfrei an unsere Lieferstelle
zurückzusenden. Einwegverpackungen werden dem Besteller zu Selbstkosten
berechnet und nicht zurückgenommen. |
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3.
Expressgutmehrkosten und Portogebühren für Kleingutsendungen
zahlt der Besteller |
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| V. Zahlungen | |
1.
Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungs-datum ohne Abzug auf
eines unserer Konten zu leisten, soweit keine anderweitige Vereinbarung
getroffen wurde. |
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2.
Ab Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles befin-det sich
der Besteller in Verzug, soweit nicht die Leistung in-folge eines Umstandes
unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. |
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3.
Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von Gegen-ansprüchen
bzw. die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nicht zulässig,
es sei denn, die Gegenansprüche sind unbe-stritten, rechtskräftig
oder entscheidungsreif. |
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| 4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, können wir so-fortige Zahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäfts-beziehung verlangen. | |
| VI. Eigentumsvorbehalt | |
1.
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns ge-lieferten
Waren bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller vor (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Forderung auf den
Saldo. |
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2.
Wird die Vorbehaltsware durch Verbindung Bestandteil einer neuen Sache,
die dem Besteller gehört, so gilt als verein-bart, dass uns der Besteller
Miteigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich
für uns mit verwahrt. Unser Eigentumsanteil bestimmt sich nach dem
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. |
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3.
Der Besteller tritt uns schon jetzt alle Forderungen ab, die aus dem Weiterverkauf
der Vorbehaltsware gegen seine Ab-nehmer entstehen. Wird die Vorbehaltsware
zusammen mit anderer Ware, die uns nicht gehört, weiterverkauft,
so tritt uns der Besteller den Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden
Forderung ab, der dem Rechnungsbetrag der Vorbehaltsware entspricht. Wird
Vorbehaltsware weiterverkauft, die uns nur anteilig gehört, so bemisst
sich der uns abgetretene Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung
nach unserem Eigentumsanteil. |
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4.
Der Besteller bleibt widerruflich ermächtigt, die Forde-rungen aus
dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf Verlangen hat er die Abtretung seinen
Abnehmern anzuzeigen und uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen
auszuhändigen, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte benötigen. |
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5.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben,
als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. |
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6.
Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder werden unsere Rechte in anderer
Weise durch Dritte beeinträchtigt, so hat uns der Besteller unverzüglich
zu benachrichtigen. |
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7.
Soweit zwingende Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates einen Vorbehalt
im Sinne dieses VI 1-6 nicht vorsehen, jedoch andere Rechte zur Sichung
der Forderungen aus Rech-nungen des Lieferanten kennen, behalten wir uns
diese vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken,
die uns zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder eines sonstigen an dessen
Stelle tretenden Rechts an der Vorbehaltsware zustehen. |
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| VII. Mängelrügen / Pflichtverletzungen | |
1.
Die gesetzlichen Rechte des Bestellers nach § 437 Nr. 1 BGB (Nacherfüllung)
gelten nach Maßgabe folgender Bestim-mungen: |
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a)
Soweit Liefergegenstände infolge von Mängeln ganz oder teilweise
unbrauchbar sind, werden wir nach unserer Wahl, die nach billigem Ermessen
zu treffen ist, kostenlos die Mängel beseitigen oder kostenlos mangelfreie
Liefergegenstände liefern (zusammen im Folgenden „Nacherfüllung“
genannt). Außerdem tragen wir die unmittelbaren Kosten des Aus-
und Einbaus des Bestellers. Eine solche Kostentragungspflicht für
unmittelbare Aus- und Einbaukosten besteht nicht, wenn diese im Ausland
anfallen. Sie besteht ferner nicht, soweit zwischen ihnen und dem Lieferpreis
der mangelhaften Liefergegenstände kein ange-messenes Verhältnis
besteht. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Für
Schäden, die auf eine der Gebrauchszeit entsprechende natürliche
Abnutzung zurückzuführen sind, stehen wir nicht ein. |
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b)
Zur Vornahme der uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nacherfüllung
hat uns der Besteller die ange-messene Zeit und Gelegenheit zu geben.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit
oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden
oder wenn wir mit der Nach-besserung in Verzug sind, hat der Besteller
das Recht, die Nach-besserung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen
zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu ver-langen.
In einem solchen Fall sind wir sofort zu verständigen. |
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| 2. Die
weiteren gesetzlichen Rechte des Bestellers gelten nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen. Wir haften ausschließlich in folgenden Fällen: - Vorsätzliche Pflichtverletzung, - Grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, - Schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, - Arglistiges Verschweigen von Mängeln oder Garantie für die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes, - Schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten - bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf den vertragstypi- schen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, - Soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. |
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3.
Soweit nicht in III Ziffer 3 sowie in VII Ziffer 1 und 2 etwas anderes
geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen, insbesondere der Ersatz
von Mietwagenkosten, Nutzungsausfall oder entgangener Gewinn. |
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4.
Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Feststellung an-zuzeigen.
Die beanstandeten Liefergegenstände sind zu unserer Verfügung
zu halten. Die Kosten der Rücksendung erstatten wir nur, wenn diese
auf unseren Wunsch hin erfolgt. |
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| 5. Mängelansprüche
bestehen nicht: - bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Be- schaffenheit, - bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, - bei natürlicher Abnutzung / Verschleiß, - bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehler- hafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Bean- spruchung (z.B. bei Motorsportveranstaltungen) entstehen, - bei Einsatz von ungeeigneten Betriebsmitteln, - mangelhaftem Einbau - oder die aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäße Ände-rungen oder Instandsetzungsarbeiten an der von uns gelieferten Ware oder an anderen Erzeugnissen mit Auswirkungen auf die von uns gelieferte Ware vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängel-ansprüche. Die von uns gelieferte Ware darf nur durch Fachpersonal einge-baut werden. |
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6.
Den Besteller trifft die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen
der von ihm geltend gemachten Ansprüche wegen Pflichtverletzung gegeben
sind. Dies gilt auch für ein Ver-schulden unsererseits. |
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7.
Soweit nicht im Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist
bestimmt ist, verjähren Mängelansprüche 12 Monate nach
Einbau des Liefergegenstandes in das Fahrzeug des Endkunden, maximal 36
Monate nach Ablieferung des Liefer-gegenstandes. Der Einbauzeitpunkt ist,
soweit zumutbar, durch eine Kopie der Originalrechnung nachzuweisen. |
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| 8. Für gesetzliche Rücktrittsrechte gilt § 350 BGB ent-sprechend. | |
| VIII. Garantie / Beschaffungsrisiko | |
Die
Übernahme von Garantien oder des Beschaffungsrisikos unsererseits
muß ausdrücklich erfolgen, als solche bezeichnet sein und bedarf
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Be-steller und wir sind uns
einig, dass Angaben in unseren Katalo-gen, Druckschriften, Einbauanleitungen,
Reparaturhinweisen, Werbeschriften und sonstigen allgemeinen Informationen
zu keinem Zeitpunkt eine Garantie oder Übernahme des Beschaf-fungsrisikos
darstellen. |
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| IX. Geheimhaltung | |
1.
Der Besteller und wir werden die jeweils von der anderen Partei erhaltenen
Informationen geheim halten. Dies gilt auch nach Beendigung des Liefervertrages.
Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die der empfangenden
Partei bei Empfang bereits berechtigterweise ohne Verpflichtung zur Ge-heimhaltung
bekannt waren oder danach berechtigterweise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung
bekannt werden oder die – ohne Vertragsverletzung durch eine der
Parteien – allgemein be-kannt sind oder werden. |
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2.
Jede Partei behält sich das Eigentum und etwaige Rechte an den von
ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen oder Daten-trägern vor.
Vervielfältigungen und Weitergabe derartiger Unterlagen oder Datenträger
sind nur mit Zustimmung der über-lassenden Partei zulässig. |
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| X. Sonstiges | |
1.
Erfüllungsort für Lieferungen ist der Ort, von dem aus wir liefern.
Erfüllungsort für Zahlungen ist Gerbstedt. |
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| 2. Gerichtsstand ist Hettstedt. Wir können jedoch auch am Geschäftssitz des Bestellers klagen. | |
3.
Das Vertragsverhältnis unterfällt dem Recht der Bundes-republik
Deutschland mit Ausnahme des Kollisionsrechts. Die Anwendbarkeit des einheitlichen
UN-Kaufrechts (CISG) ist aus-drücklich ausgeschlossen. |
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4.
Vollständiges oder teilweises Unterlassen oder verspätetes Geltendmachen
irgendeines Rechtes aus diesem Liefervertrag bedeutet keinen Verzicht
auf dieses oder irgendein anderes Recht. |
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5.
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die
Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. |
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6.
Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten unter Beachtung
der gesetzlichen Bestimmungen speichern und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen
verarbeiten. |
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